§1 Name des Vereins
Der Verein führt den Namen „Narrenzunft Baiersbronn e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Baiersbronn und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Freudenstadt eingetragen.
§2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Zunft ist die Pflege des örtlichen Fasnetsbrauchtums.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§4 Mitgliedschaft
Vollmitglied kann werden, wer volljährig ist.
(1) Ordentliches Vollmitglied setzt sich zusammen aus . Aktives Mitglied . Passives Mitglied Ordentliches Vollmitglied kann werden, wer die Bestrebungen des Vereins aktiv, ideell oder materiell unterstützt und volljährig ist.
(2) Ehrenmitglied Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vereinsvorstandes durch die Mitgliederversammlung solche Mitglieder ernannt werden, die sich um die Förderung und die Ziele des Vereins besondere Verdienste erworben haben. Sie genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder und sind von den Vereinsbeiträgen befreit.
(3) Jugendmitglied Jugendmitglied des Vereins kann nur jemand werden, wenn ein Erziehungsberechtigter Ordentliches Vollmitglied ist. Für die Jugendmitglieder ist der Jugendleiter weisungsbefugt.Bei Zuwiderhandlung kann der Jugendliche vom 1. Vorsitzenden des Vorstandes ausgeschlossen werden.Das Jugendschutzgesetz ist Grundlage.
§5 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Aufnahme erfolgt durch den Narrenrat.
Sie wird mit Bezahlung des Beitrages für das laufende Geschäftsjahr wirksam.
Mit Aufnahme unterwirft sich das Mitglied der Satzung und den Ordnungen des Vereins.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt muss spätestens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres bei dem Vorstand schriftlich erklärt werden.
Ein Anspruch auf Erstattung bezahlter Beiträge besteht nicht.
Der Ausschluss kann durch den Narrenrat in folgenden Fällen beschlossen werden:
(1) Wenn das Mitglied mit der Bezahlung des Zahlungsbeitrages länger als 3 Monate im Rückstand geblieben ist und trotz schriftlicher Aufforderung seiner Verpflichtung nicht nachkommt;
(2) Wenn das Mitglied den Interessen, der Satzung oder der Narrenordnung des Vereins zuwiderhandelt;
(3) Wenn das Mitglied innerhalb des Vereins wiederholt Anlass zu Streitigkeiten gegeben hat.
Den Ausgeschlossenen steht die Berufung an die Mitgliederversammlung zu.
Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
Sowohl beim freiwilligen Austritt als auch beim Ausschluss aus dem Verein verliert das ausscheidende Mitglied alle Ansprüche und Rechte an den Verein.
§7 Beiträge
Die Höhe des Jahresbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
Der Jahresbeitrag ist jeweils auf den 15. Mai für das laufende Geschäftsjahr fällig. Dieser wird durch das ausgestellte SEPA-Lastschriftmandat eingezogen. Fällt der 15 Mai nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar am darauffolgenden Bankarbeitstag.
§8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) die Vorstandschaft,
c) der Narrenrat
§9 Die Vorstandschaft
Die Vorstandschaft leitet den Verein.
Sie beruft die Narrenrats- und Mitgliederversammlungen ein und beurkundet die Beschlüsse des Narrenrats und der Mitgliederversammlung zusammen mit dem Schriftführer.
Die Vorstandschaft besteht aus:
a) dem Zunftmeister (Vorsitzender) und
b) seinem Stellvertreter.
Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten.
Im Innenverhältnis wird der Stellvertreter des Zunftmeisters nur bei dessen Verhinderung oder aufgrund seines ausdrücklichen Auftrags tätig.
Im Übrigen unterstützt er den Zunftmeister bei der Erledigung der Vereinsgeschäfte.
Kann der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter während der Amtszeit seine Tätigkeit länger als 3 Monate nicht mehr ausüben, so kann innerhalb von 14 Tagen der Vorstand durch Zuwahl aus dem Narrenrat ergänzt werden.
Diese Zuwahl bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung, die innerhalb von 3 Monaten zur Beschlussfassung einzuberufen ist.
Das Amt des Vereinsvorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Tätigkeiten im Dienste des Vereins dürfen nach Maßgabe eines Vorstandsbeschlusses angemessen vergütet werden.
§10 Der Narrenrat
Der Narrenrat besteht aus:
1. der Vorstandschaft,
2. dem Schriftführer,
3. dem Kassier,
4. bis zu 3 weiteren Mitgliedern,
5. dem Hexenmeister,
6. dem Zeremonienmeister,
7. dem Häswart,
8. dem Jugendleiter.
Der Narrenrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Narrenräte anwesend ist.
Die Beschlussfassung des Narrenrats erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Versammlung.
Der Schriftführer führt die Protokolle.
Der Kassierer besorgt das gesamte Rechnungs- und Kassenwesen, nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Narrenrats.
Er führt das Mitgliederverzeichnis.
Der Hexenmeister führt die Aufsicht über die Hästräger.
Der Narrenrat ist ermächtigt:
a) über außerordentliche, im Haushaltsplan nicht vorgesehene, Ausgaben nach Maßgabe der vorhandenen Mittel Beschluss zu fassen;
b) nach Bedürfnis außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen.
c) Richtlinien zu erlassen wie z.B. Narrenordnung, Häsordnung, Strafkatalog, Jugendordnung, usw.
§11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet alljährlich spätestens 3 Monate nach Beendigung der zurückliegenden Fasnetssaison statt.
In derselben berichtet der Vorstand über die Tätigkeit und die Verwaltung des Vereins im abgelaufenen Geschäftsjahr.
Der Kassier legt die zuvor von 2 Mitgliedern geprüfte Jahresrechnung zu seiner Entlastung und den Haushaltsplan für das neue Geschäftsjahr zur Beschlussfassung vor.
Außerdem werden die vom Narrenrat auf die Tagesordnung gesetzten Angelegenheiten beraten und die Wahlen vorgenommen.
Die Mitgliederversammlung gilt als ordnungsgemäß einberufen, wenn sie vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen vor dem Versammlungstag unter Angabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung im Schwarzwälder-Bote oder im Murgtalbote bekannt gemacht wurde.
Sie kann auch durch schriftliche Einladung innerhalb derselben Frist und Form einberufen werden.
Die Abstimmung in der Mitgliederversammlung findet mit einfacher Stimmenmehrheit statt.
Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung zu stellen. Dieselben müssen jedoch eine Woche vor der Versammlung bei dem Vorstand des Vereins schriftlich eingereicht werden.
In der Versammlung gestellte Anträge können nur nach Beratung und Beschlussfassung zugelassen werden, wenn ein Drittel des anwesenden Mitglieder damit einverstanden ist.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Narrenrat dies für erforderlich hält.
Außerdem muss der Vorstand eine solche innerhalb 4 Wochen einberufen, wenn ein dahingehender Antrag von mindestens ein Drittel aller Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes gestellt wird.
§12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder (vgl. §12 Abs. 7).
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit.
Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich.
Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§13 Wahlen
Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes und des Narrenrates bleiben jedoch im Amt bis zur Neuwahl.
§14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in §12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Baiersbronn, die dies unmittelbar und für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.